So wehren Sie sich gegen die schwarzen Schafe
Sie haben sich ausgesperrt, sind unter Zeitdruck oder geraten gar in Panik. Da gerät man schnell mal an ein schwarzes Schaf unter den Schlüsseldiensten. Den meisten fällt dies leider erst auf, wenn sie einen Blick auf die saftige Rechnung werfen. Hier ist es stets von Vorteil einige rechtliche Aspekte zu kennen und zu beachten. Der A & B Schlüsseldienst aus Münster klärt Sie gerne auf.
Wenn der Schlüsseldienst einen zu hohen Preis verlangt, sollten Sie allenfalls eine Anzahlung machen. Den Rest muss der Monteur zivilrechtlich gegen Sie durchsetzen. Vor Gericht stehen seine Chancen bei einer sittenwidrig überhöhten Forderung jedoch zum Glück schlecht. Manchen Kunden gelingt es sogar, sich im Prozess einen Teil ihres Geldes zurückzuholen. Das Amtsgericht Bremen verurteilte einen Schlüsseldienst dazu, einen Teil des Rechnungsbetrages von 498 Euro an den Kunden zurückzuzahlen (AZ: 4 C 0012/08). Doch die Rechtsgrundlage unterstützt den Verbraucher mit noch einigen anderen Beschlüssen.
Das Recht auf Ihrer Seite
In der Vergangenheit gab es bereits vermehrt Urteile, die auch bestimmte Klauseln auf einer Schlüsseldienst Rechnung als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" betrachtet haben und diese in ihrer Form für nichtig erklärt haben. Sie stellten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, in dem sie es ihm erschwerten, seine gesetzlich zugesicherten Rechte gerade in Bezug auf überhöhte Rechnungen und dem tatsächlich ausgeführten Arbeitsumfang geltend zu machen. Es wurden ebenfalls diverse Kostenzuschläge für unzulässig erklärt.
Auch ein bereits unterzeichneter Vertrag kann demnach angefochten werden. Dazu reicht ein Brief, in dem Sie erklären, dass Sie den Vertrag beispielsweise auf Grund von arglistiger Täuschung anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Schlüsseldienste vor Ort nicht über 100 Prozent mehr verlangen dürfen, als ihre Arbeit laut telefonischer Auskunft kosten sollte (Az: 6 W 218/01). Zudem enthalten viele Formularverträge unwirksame Klauseln sowie unrechtmäßige Zuschläge und sind damit von vornerein ungültig.
Unzulässige Klauseln
- Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleistung vorgelegt. (LG Verden 1999)
- Dem Auftragnehmer muss eine Beseitigung der eventuellen Mängel ermöglicht werden. (OLG Celle 2000)
- Ich erkläre hiermit, dass sämtliche vorstehenden Arbeiten zu meiner vollsten Zufriedenheit ausgeführt wurden. Ich erkenne hiermit den Rechnungsbetrag an und verpflichte mich, diesen in vollem Umfang auszugleichen. (LG Stuttgart 2001)
Unzulässige Zuschläge
- Bereitstellungskostenpauschale (AG Leverkusen 1997)
- Sofortdienstzulage (AG Frankfurt/M. 2002)
- Notdienstzulage als logistische Zusatzkosten (OLG Hamm 2008)
Weitere Urteile gegen Schlüsseldienste besagen, dass lediglich die An- und Abfahrt innerhalb der Ortsgrenze in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn dieser mit Ortsansässigkeit wirbt und über eine innerörtliche Festnetznummer angerufen wurde (LG Duisburg 1990). Nicht zu Letzt ist es Schlüsseldiensten grundsätzlich untersagt, irreführende Werbeanzeigen in Telefonbüchern zu schalten. Denn wenn ein Schlüsseldienst mit der Ortsansässigkeit wirbt und über eine innerörtliche Telefonnummer verfügt, muss dieser seinen Betriebssitz auch unter der angegebenen Adresse haben (LG Paderborn 2007).
Ruhe bewahren und Rechnung prüfen
Bei der Prüfung der Rechnung sollte man sich Zeit lassen. So kann eine Rechnung für ein ungeübtes Auge zwar „sauber“ aussehen – dennoch können einige Passagen rechtswidrig sein. Lassen Sie sich also gerade hier nicht unter Druck setzen. Auch wenn der Monteur droht, die Polizei zu holen. Denn Polizisten sind keine Gerichtsvollzieher, die Forderungen eintreiben können. Es kann sogar von Vorteil für Sie sein. Denn Polizeibeamte sind verlässliche Zeugen für ihre Teilzahlung an den unseriösen Schlüsseldienst.
Sie haben auch das Recht, Anzeige zu erstatten. Wahrscheinlich stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Vielleicht aber auch nicht. Das Landgericht Bonn verurteilte einen selbstständigen Schlüsseldienstmonteur wegen Betrugs und Wuchers zu einer Strafzahlung in Höhe von 4500 Euro (Az: 37 M 2/06).
Alternativ können Sie sich auch beim Gewerbeamt über den Schlüsseldienst beschweren. Schlüsseldienste werden vom Gewerbeamt "anlassbezogen" kontrolliert – so beispielsweise auch, wenn sich das Betrugsopfer beschwert.